Donnerstag, 21 November 2024

Verbraucherschutz

§ 312b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
 
 
1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
  2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
  3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
  4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen. Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
 
 (2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht dem Verbraucher ein 14 - tägiges Widerrufsrecht zu.  Der  Verbraucher  kann  sich  innerhalb  dieser  Frist  ohne  Angabe  von Gründen  vom  Vertrag  lösen.  Bei  fehlender  oder  unzureichender  Widerrufsbelehrung  des Verbrauchers  ist  das  Widerrrufsrecht  auf  12  Monate  und  14  Tage  begrenzt.

Die  neuen  Vorschriften  gehen  auf  die  EU-Verbraucherrechte-Richtlinie  zurück.  Bereits  im  Juni2013  hat  der  Bundestag  das  Gesetz  zur  Umsetzung  der  europäischen  Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen, dessen Regelungen nun am 13. Juni 2014 in Kraft getreten sind. 

 

Für bestimmte Fälle sehen die neuen Vorschriften kein Widerrufsrecht der Verbraucher vor. Kein Widerrufsrecht besteht u. a., wenn

Verträge über Waren geschlossen werden, die nicht fertig sind oder deren Herstellung auf die
persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
 
die  Ware  nach  ihrer  Lieferung  untrennbar  mit  anderen  Gütern  vermischt  wird  (z.  B.
Werkmaterialien, Baustoffe, …)
 
der Verbraucher den E-Handwerksbetrieb ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um
dringende  Reparatur-  oder  Instandhaltungsarbeiten  vorzunehmen.  

sobald der Unternehmer seine Arbeiten vollständig erbracht hat. Hierfür muss der Verbraucher
jedoch  vor  Vertragsschluss  ausdrücklich  bestätigen,  dass  der  Unternehmer  mit  der
Ausführung  der  Arbeiten  vor  Ablauf  der  Widerrufsfrist  beginnen  darf. 

Daher werden Sie von mir oder unseren Mitarbeitern zukünftig, sofern notwendig, bei Auftragsvergabe schriftlich über dieses Widerrufsrecht aufgeklärt werden und  wir bitten Sie uns dies zu bestätigen. Leider ist dies aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur schriftlich möglich. Sollte ein sofortiger Arbeitsbeginn von Ihnen gewünscht werden, muss auch dies schriftlich bestätigt werden.

Unsere Mitarbeiter halten für Sie die entsperchenden Formulare bereit.

Auch wenn es uns und auch vielen Kunden unnötig und viel zu kompliziert erscheint, bitten wir um Verständis, dass wir gezwungen sind, diese Vorgaben jetzt aufgrund der europäischen Richtlinien so konkret umzusetzen.

Alle Formulare und Widerrufsbelehrungen finden Sie auch hier als PDF Dateien zum Download.

Um Bearbeitungszeiten zu verkürzen können Sie sich gerne die Formulare vorab herunterladen und die Empfangsbestätigung ausgefüllt für uns bei Beginn der Arbeiten bereithalten.

 

Widerrufsbelehrung bei Kaufverträgen

Widerrufsbelehrung bei Werkverträgen

Empfangsbestätigung

Muster Widerrufsformular

 

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